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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Der Einbeziehung entgegenstehender oder/und von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn wir der Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit wir Leistungen und/oder Lieferungen vorbehaltlos an den Besteller in Kenntnis dessen entgegenstehender oder abweichender Bedingungen erbringen.

§ 2 Vertragsschluss und Leistung

Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers können von uns innerhalb von 14 Tagen angenommen werden. Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahmeerklärung bzw. schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung innerhalb der vorgenannten Frist. Unsere Angaben über die vertragsgegenständlichen Produkte, insbesondere die Gewichts- und Maßangaben, sowie zur Verfügung gestellte Muster und Analyseangaben bleiben unverbindlich und sind nicht garantiert.

Werden uns nach Vertragsschluss Umstände des Bestellers bekannt, die geeignet sind, unsere Forderungen zu gefährden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn eine von uns zuvor gesetzte, angemessene Frist zur Beseitigung fruchtlos verstrichen ist.

Wir sind zur Teilleistung im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren berechtigt.

§ 3 Preise und Zahlung

Unsere Preise gelten frei Empfangsort inklusive Verpackungs-und Frachtkosten, zuzüglichder jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die von uns gestellten Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist ohne Abzug von Skonto auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto zu leisten und gilt bei Zahlungseingang als erbracht.

§ 4 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde.

Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Besteller liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Etwaig anfallende Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen unser Eigentum.

Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, unterrichtet uns der Besteller unverzüglich schriftlich über Pfändungen und Zugriffe Dritter auf die Ware.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zur Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller vermischt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, die verwendet wurde, welche der Besteller unentgeltlich für uns verwahrt.

Das so entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Zur Forderungssicherung gegen den Besteller tritt dieser bereits jetzt seine Forderungen an uns ab, die er durch die Verbindung, Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware gegen Dritte erlangt. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er an uns in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Der Besteller bleibt zur Forderungseinziehung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen bleibt unberührt. Solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, werden wir die Forderung nicht einziehen.

Wir geben die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers frei, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 50 % übersteigt.

§ 6 Gewährleistung und Mängelansprüche

Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche an neuer Ware verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.

Im Falle der Beanstandung hat der Besteller uns die Gelegenheit zu geben, uns vom Vorliegen des Mangels zu überzeugen. Auf Verlangen sind uns die beanstandete Ware oder Proben hiervon zur Verfügung zu stellen. Solange der Besteller trotz Aufforderung dieser Pflicht nicht nachkommt, sind wir zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt.

Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. In diesem Fall tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, wenn die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Der Besteller kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, frühestens jedoch nach erfolglosem Ablauf von zwei von ihm gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und die nicht gezogenen Nutzungen.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur, sofern der Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 7 Verzug

Wir geraten nicht in Verzug, wenn wir aus Gründen, die nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, die Ware nicht rechtzeitig liefern können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine allgemeine Warenknappheit besteht, die Ware nur zu für uns unzumutbaren Bedingungen zu beschaffen ist, wir uns hinreichend früh um ausreichende Warenmengen bemüht haben, es wegen Streiks zu Verzögerungen und/oder zu Lieferschwierigkeiten beim Transporteur kommt. Insbesondere kommen wir nicht in Verzug, wenn unser Lieferant die Ware nicht liefern kann und dies für uns nicht vorhersehbar war.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

§ 8 Schadensersatz

Für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, haften wir im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, soweit wesentliche Vertragspflichten betroffen sind und insoweit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflicht ist insbesondere Hergabe der bestellten Ware. Soweit ein Schaden daraus resultiert, dass von unserem Lieferant nicht bzw. nicht rechtzeitig geliefert werden kann, haften wir für diesen nicht. Insbesondere haften wir nicht für etwaige entstehende Mangelfolgeschäden.

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Besteller, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die gilt nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Aufrechnung

Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

§ 10 Sonstiges

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle über das Vertragsverhältnis und aus diesem erwachsenden Streitigkeiten ist Karlsruhe.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG) sowie der rechtsverweisenden Normen des EGBGB.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sich im Vertrag eine Lücke offenbaren, wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Für vertragliche Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Der Einbeziehung entgegenstehender oder/und von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen. Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn wir der Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsabwicklung und Lieferung

Unsere Bestellungen erlangen Rechtsverbindlichkeit durch Bestätigung per E-Mail, Telefax oder sonstige schriftliche Bestätigung des Lieferanten.

Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Lieferant uns diese nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt unverändert bestätigt.

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Aufwendungen der durch den Lieferanten zu erbringenden Leistungen mit ein.

Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung berechtigt. Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich und gelten als eingehalten bei frist- oder termingerechtem Eingang der Ware bei uns oder dem von uns bestimmten Empfänger. Ist vereinbart, dass die Ware von uns abgeholt wird, dann ist der vereinbarte Termin eingehalten, wenn zu diesem Termin die Ware am vereinbarten Ort zur Abholung bereitsteht. Bei überschreitung des Liefertermins sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen. Das gilt auch, wenn Termine nur für einen Teil der Lieferung überschritten werden. Im übrigen stehen uns diese Rechte zu nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung.

Wird dem Lieferanten nach Vertragsschluss die Einhaltung der Lieferzeit durch von ihm nicht zu vertretende Ereignisse oder Fälle höherer Gewalt voraussichtlich unmöglich, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Unterbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, so haftet uns der Lieferant für die Verzögerungen und deren Folgen.

Zahlungen unsererseits beinhalten keine Erklärung dahingehend, dass die Leistung und Lieferung des Bestellers als vertragsgemäß anerkannt wird.

§ 3 Gewährleistung

Der Lieferant überwacht die Qualität seiner Ware, Lieferungen und Leistungen. Kunststoff- Rohstoffe sind typen- und fremdstofffrei zu liefern. Entspricht die Ware nicht der vereinbarten Typenangabe oder der vereinbarten Mischung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die Ware auf Kosten des Lieferanten nachzuarbeiten. Im übrigen sind wir berechtigt, nach Wahl Nacherfüllung durch Neulieferung oder Beseitigung des Mangels zu verlangen.

Mangelhafte oder unbrauchbare Ware ist zurück zu nehmen. Erfolgt dies nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist, sind die daraus entstehenden Kosten (insbesondere Lager-, weitere Transport- und Entsorgungskosten) vom Lieferanten zu tragen.

Kommt es aufgrund der Lieferung mangelhafter Ware zu weiteren Schäden, insbesondere zu einem Ausfall oder Stillstand von Maschinen etc. bei unseren Kunden/Abnehmern, haftet der Lieferant für alle weiteren Schäden ohne Nachweis des Verschuldens. Insbesondere sind wir berechtigt, dem Lieferanten die uns in Rechnung gestellten Kundenkosten weiter zu belasten.

Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, insbesondere unsere Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen eines Sach- oder Rechtsmangels einer von Ihm gelieferten Ware gegen uns erheben, und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

§ 4 Untersuchungs- und Rügepflichten

Eine Wareneingangskontrolle nehmen wir oder durch uns beauftragte Dritte im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden, insbesondere Abweichungen in Identität und Menge im Vergleich zu unserer Bestellung vor.

Im übrigen rügen wir Mängel, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablauf durch uns oder unsere Kunden festgestellt werden und wir hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Anwendung des § 377 HGB ist ausgeschlossen.

Sofern wir die Ware zum unverzüglichen Weiterverkauf und ohne Zwischenverarbeitung bestellen, sind wir von jeglicher Untersuchungs- und Rügeobliegenheit frei und werden vom Lieferanten von etwaigen Ansprüchen unseres Kunden freigestellt.

§ 5 Aufrechnung

Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Abtretung

Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

§ 7 Sonstiges

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle über das Vertragsverhältnis und aus diesem erwachsenden Streitigkeiten ist Karlsruhe.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG) sowie der rechtsverweisenden Normen des EGBGB.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sich im Vertrag eine Lücke offenbaren, wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

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